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Nach § 30 Absatz 1 LJG NRW sind bei der Such- und Bewegungsjagd, bei der Jagd auf Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche brauchbare Jagdhunde zu verwenden. [...]

So steht es im Landesjagdgesetz NRW.

Also hieß es in den vergangenen Wochen mal wieder üben üben üben. Natürlich zum einen weil wir unsere Hunde Artgerecht, Rassetypisch beschäftigen wollen aber auch weil Sascha alle drei Hunde aktiv zur Jagd mitnimmt.
Und wenn man dieses tut, muss man sich sicher sein das der Hund die ihm evtl. auferlegte Aufgabe arbeiten kann, nicht nur das man ist verpflichtet einen Hund zuführen der nachgewiesen diese Aufgaben beherrscht.

So haben wir nun unsere Kensi auf die Brauchbarkeit auf Schalenwild vorbereitet und am vergangenen Mittwoch die besagte Prüfung bei dem JGV Krefeld e.V. absolviert und bestanden.
Nach einer ca. 300 Meter langen Wildschweißfährte führte Kensi Sascha zum "erlegten" Stück Rehwild. Ruhig, und in ich zitiere: für ältere Richter angepassten Tempo.

Wir danken dem Richterteam, sowie Ulrike Goertz für die tolle Prüfung.

Waidmannsheil

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